Die Vereinssatzung

S A T Z U N G

§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: St. Hubertus – Kleinkaliber – Schützengilde 1898 e.V. Löhndorf.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Sinzig eingetragen und hat seinen Sitz in 53489 Sinzig Löhndorf.

§ 2
Wesen und Aufgabe

Die St. Hubertus – Kleinkaliber – Schützengilde 1898 e.V. Löhndorf ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensetzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte und Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Hubertus – Kleinkaliber – Schützengilde 1898 e.V. Löhndorf sich folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis zu den christlichen Grundsätzen, Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen, Werke christlicher Nächstenliebe.

  2. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit, Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

  3. Liebe zur Heimat durch Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, tätige Nachbarschaftshilfe, Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des sportlichen Schießens.

Die St. Hubertus – Kleinkaliber – Schützengilde 1898 e.V. Löhndorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Beginn der Mitgliedschaft:
    Jede Person ohne Unterschied der Nationalität, des Glaubens oder des Geschlechts, kann die Mitgliedschaft entsprechend der Vorschriften dieser Satzung erwerben, soweit sie unbescholten und sich zum Statut des Bundes verpflichtet.

  1. Jungschützen ab 8 Jahren

  2. Schützen ab 18 Jahren

  3. Sonstige fördernde Mitglieder ab 18 Jahren.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat.

Die Aufnahme ist vom Aufzunehmenden schriftlich zu bestätigen.

  1. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod.

  1. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum 31.12. des Jahres in dem der Austritt erfolgte verpflichtet

  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
    es wegen eines kriminellen Deliktes rechtskräftig verurteilt wurde,
    es einen zweifelhaften Lebenswandel führt,
    es durch Tat, Schrift oder Wort den verein oder dessen Ansehen schädigt,
    es das gute Einvernehmen unter den Vereinsmitgliedern fortgesetzt durch Unstimmigkeiten und Feindschaften stört,
    es als Vorstandsmitglied geheim zu haltende Beschlüsse des Vorstandes absichtlich der Öffentlichkeit preis gibt,
    es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist, und nach zweimaliger Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde beim Ehrengericht des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen, und sich an den Veranstaltungen und Versammlungen zu beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss, sofern es das 21. Lebensjahr vollendet hat und Träger einer Uniform ist.
Jedes Mitglied hat darüber zu wachen, dass die Satzung beachtet wird und das Ansehen des Vereins gefördert und hochgehalten wird.

§ 5
Jungschützen

Jungen und Mädchen vom 8. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werde, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
Führungskräfte können auch über das 21. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.

§ 6
Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliederrechte haben, aber von der Beitragspflicht befreit sind.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Jede zweite, mit derselben Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich, d.h. geheim abzustimmen.
Zur Annahme eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht diese Satzung in besonderen Fällen etwas anders vorsieht.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle der 2/3 Mehrheit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gültig, wenn gegen die Beschlussfassung über einen, nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt, nicht innerhalb der beschlussfähigen Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt wird.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Wahl des Beirates

  3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das bevorstehende Jahr,

  4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

  5. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, und Entlastung des Vorstandes

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  7. Änderung der Satzung

  8. Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebnen Stimme erforderlich.
Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender (Brudermeister)
Stellvertretender Vorsitzender (Brudermeister)
Schatzmeister
Kassierer
Schriftführer
Hauptmann
Oberleutnant
Leutnant
1. Fähnrich
2. Fähnrich
Schießmeister (historisch)
Schießmeister (sportlich)
Jungschützenmeister
Platzmeister
Getränkewart
dem im jeweiligen Geschäftsjahr amtierenden König.

Bei besonderen Anlässen und Aufgaben können Fachkräfte als Berater durch Vorstandsbeschluss hinzugezogen werden.

Die in den Vorstand gewählten Mitglieder können, soweit gesetzlich zulässig, bis zu zwei der angeführten Ämter übernehmen.

Ungeachtet der vorstehenden Aufstellung, muss der Vorstand von der Zahl seiner Mitglieder gesehen, zu 2/3 aus Bürgern des Stadtteils Sinzig – Löhndorf bestehen.

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode in der folgenden Mitgliederversammlung.

Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Für den gesetzlichen Vorstand ist jedoch Volljährigkeit erforderlich. Wird ein nicht anwesendes Mitglied zur Wahl vorgeschlagen, und gewählt, so ist nach Ablauf des Wahlganges eine Ersatzwahl, vorbehaltlich der Entscheidung des zuerst gewählten vorzunehmen.

§ 11
Der gesetzliche Vorstand

Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.

§12
Aufgaben des Vorstandes

  1. Führung der laufenden Geschäfte

  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes

  4. Erstattung des Tätigkeitsberichtes

  5. Wahl der Delegierten für die Organe des Bezirkes und des Bundes

  6. Aufstellung einer Geschäftsordnung, die gleich dieser Satzung ist und zwingendes Vereinsrecht darstellt.

Die Aufgaben des Vorstandes werden in regelmäßigen Vorstandssitzungen mindestens alle zwei Monate wahrgenommen.

Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes anwesend sind.

Der Inhalt der Unterredungen innerhalb der Vorstandssitzungen insbesondere die Beschlüsse sind grundsätzlich geheim. Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht auf Auskunft.

Über Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit, die Mitglieder oder Sonstige betreffen, kann der Vorstand Bekanntgabe beschließen.

Bei Verstößen gegen die ausdrückliche Geheimhaltungspflicht ist ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand zu entlassen.

Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied hat die Gegenstände und Unterlagen welche dem Verein gehören, dem Nachfolger oder dem Vorsitzenden unverzüglich zu übergeben.

§ 13
Der Beirat

Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

Er wird zu der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt.

Der Beirat entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Bei persönlichen Streitigkeiten und Ehrenverfahren ist er zu einer Stellungnahme berechtigt.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn Vorsitzender und 2 Mitglieder anwesend sind.
Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Entscheidungen des Beirates sind endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 14
Aufgabenverteilung

Der Präses, der jeweilige Pastor der Pfarrei Löhndorf, wahrt die geistigen und kirchlichen Aufgaben der Bruderschaft.

Der 1. Vorsitzende (Brudermeister) ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft ein und leitet Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und er unterstützt ihn.

Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen des Vereins verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den gesetzlichen Vorstand laufend über die Finanzsituation zu informieren, den Jahresabschluss zu erstellen, und Rechnungen zu legen. Der Schatzmeister stellt die Zahlungsanweisungen aus. Bei Beträgen ab 250 € sind die Zahlungsanweisungen vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Die Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Der Kassierer vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben. Die vom Kassierer ausgestellten Zahlungsanweisungen sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen des Vereins.
Er führt und verwaltet das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

Der Schützenhauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der nächste ranghöchste Offizier.

Der jeweilige Schießmeister (historisch / sportlich) organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außen stehenden Personen.
Er sorgt für den laufenden Schießbedarf (Schießscheiben, Pfänder, Königsvogel, Munition und Sonstiges).

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.

Dem Platzmeister obliegt die Instandhaltung und Pflege des Schützenplatzes.

§ 15
Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 250 (zweihundertfünfzig) €, im Einzelfalle, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von 50 (fünfzig) € verfügen.

§ 16
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 2 Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bruderschaft, und sollen erfahren in Kassenangelegenheiten sein.
Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Schatzmeisters geben sie den Prüfungsbericht.
Sämtliche Prüfungsunterlagen sind den Prüfern mindestens 14 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§17
Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit Alters her Brauch ist.
Am Sonntag des Schützenfestes findet am Nachmittag der Schützenzug mit Parade statt, zu dem der König, der 1. Brudermeister und der Präses in feierlichem Zuge abgeholt werden. Hierzu werden, neben den Repräsentanten der Gemeinde, befreundete Bruderschaften geladen.
Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand.

§ 18
Kirchliche Veranstaltungen.

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession. Sie lässt alljährlich zum Patronatsfest ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder halten. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor der Kirche Aufstellung.
Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion aller Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an den Veranstaltungen der Pfarrei.

§ 19
Begräbnisordnung

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen. Am Begräbnis sowie an der Messe sollen alle Mitglieder unter Voranführung der Bruderschaftsfahne und in Tracht teilnehmen.

§ 20
Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel. Im Rahmen der Freizeitgestaltung, insbesondere für die Jungschützen, das sportliche Schießen. Sie beteiligt sich an den Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 21
Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden, Fahnen und Protokolle sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 22
Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm und bedürftig ist.

§ 23
Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach dieser Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine ¾ Stimmenmehrheit erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an die Stadt Sinzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Sinzig hat Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokolle sorgfältig aufzubewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.
Im Falle der Neugründung eines Schießsportvereins im Stadtteil Löhndorf hat die Stadt Sinzig das Vermögen an den neu gegründeten Verein herauszugeben, vorausgesetzt, der neu gegründete Verein erfüllt die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung.

§ 24
Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.09.2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.